Satzung

§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: HANDELS- UND GEWERBEGEMEINSCHAFT HERBOLZHEIM e.V.
Und wird unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereines ist Herbolzheim.
 

§ 2 – Zweck des Vereines
Die Handels- und Gewerbegemeinschaft erstrebt den Zusammenschluss aller am Wohl der Herbolzheimer Geschäftswelt interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, Versicherungen und Behörden zum Zwecke der gemeinsamen Kundenwerbung in Herbolzheim und dem Einzugsgebiet.
Das Vereinsvermögen dient ausschließlich den hier festgelegten Zwecken.
 

§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 4 – Mitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft können alle natürlichen oder juristischen Personen sowie alle sonstigen Personenzusammenschlüsse und Vereinigungen erwerben, soweit sie in Herbolzheim einen Firmensitz, eine Niederlassung oder eine sonstige Betriebsstätte unterhalten. Nicht Mitglied kann werden jede Form des Versandhandels. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dieser ist berechtigt, einen Aufnahmeantrag ohne Angabe der Gründe abzulehnen. Gegen eine Ablehnung steht dem Aufnahmesuchenden die Berufung an die Hauptversammlung zu.
Jedes Mitglied unterwirft sich durch seinen Beitritt den Vereinssatzungen.
 

§ 5 – Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten der Gemeinschaft festgesetzten Beiträge zu leisten, bis zum endgültigen Ausscheiden.
Die Beiträge sind den verschiedenen Betriebsgrößen entsprechend gestaffelt. Sie werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beiträge sind netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer – zurzeit 19% - zu entrichten. Eine Beitragsänderung kann jeweils nur für ein neues Geschäftsjahr von der Hauptversammlung benannt werden.
 

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch freiwilligen Austritt
    Dieser ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember eines Jahres zulässig.
  2. Durch Erlöschen des Mitgliedsunternehmens
  3. Durch Ausschluss
    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die sich darauf ergebenen Pflichten verstößt, oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der HANDELS- UND GEWERBEGEMEINSCHAFT schädigt.
    Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand; gegen dessen Entscheidung kann das betreffende Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.
  4. Durch Auflösen der GEWERBEGEMEINSCHAFT

Auf ein eventuell vorhandenes Vermögen der GEWERBEGEMEINSCHAFT hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch.
 

§ 7 – Organe der Handels- und Gewerbegemeinschaft
Die Organe der HANDELS- UND GEWERBEGEMEINSCHAFT sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 – Vorstand
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind – jeder für sich allein – Vorstand im Sinne des §26 BGB. Ein Nachweis der Verhinderung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand besteht aus:

  1. Dem 1. Vorsitzenden
  2. Dem 2. Vorsitzenden (Stellvertretender Vorsitzender)
  3. Dem Rechnungsführer
  4. Dem Schriftführer
  5. Und bis zu sechs Beisitzern

Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Diese bleiben jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
 

§9 – Beschlussfassung des Vorstandes
Sämtliche Beschlüsse vom Vorstand werden mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder, darunter Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.
 

§ 10 – Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand legt die Richtlinien der Tätigkeit der HANDELS- UND GEWERBEGEMEINSCHFT fest. Zu seinen Obliegenheiten gehören außer der Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Organe der Gemeinschaft und die Vertretung der Gemeinschaft nach außen, gemäß der Geschäftsordnung.
 

§ 11 – Einberufung der Hauptversammlung

  1. Es ist alljährlich eine Hauptversammlung abzuhalten. Die Terminbestimmung hierzu obliegt dem Vorstand. Dem Vorstand steht es außerdem frei, außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Es hat eine solche stattzufinden, wenn ¼ der stimmfähigen Mitglieder des Vereines unter Angabe von Zweck und Verhandlungsgegenstand eine solche schriftlich beantragt haben.
  2. Die Bekanntgabe des Zeitpunktes der Hauptversammlung hat mindestens acht Tage vor Abhalten zu erfolgen und ist in der Tagespresse bekanntzugeben.
  3. Anträge für die Hauptversammlung sind von den Mitgliedern für Tage zuvor schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 12 – Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ordnet durch Beschluss alle Angelegenheiten der HANDELS- UND GEWERBEGEMEINSCHAFT, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören. Zu Ihren Obliegenheiten gehören insbesondere:

  1. Die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder
  2. Die Wahl der zwei Rechnungsprüfer
  3. Die Entscheidung über die Berufung bei Ausschlüssen
  4. Die Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  5. Die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation der HANDELS- UND GEWERBEGEMEINSCHAFT.

Sämtliche Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Die Abänderung der Satzung kann nur mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
Zur Auflösung der HANDELS- UND GEWERBEGEMEINSCHAFT ist die mündliche oder schriftliche Zustimmung von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
 

§ 13 – Gesetzliche Bestimmungen
Im Übrigen gelten für die HANDELS- UND GEWERBEGEMEINSCHAFT die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches §§ 31 ff.